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Reisen

Im öffentlichen Personenverkehr (auch im Nordseeinselverkehr und im Autoreisezug) – ausgenommen bei Fahrten in Sonderzügen und Sonderwagen – wird die Begleitperson des schwerbehinderten Menschen unentgeltlich befördert, wenn der Schwerbehindertenausweis das Ausweismerkzeichen B enthält. ("Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen"). Die Begleitperson fährt unentgeltlich und ohne Zuschlag in der gleichen Wagenklasse wie der schwerbehinderte Mensch. Auf den Strecken der Deutschen Bahn AG wird neben dem Begleiter eines blinden Menschen auch ein Führhund unentgeltlich befördert, wenn der Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B oder BI enthält.

Das Merkzeichen B schließt nicht aus, dass der behinderte Mensch öffentliche Verkehrsmittel auch ohne Begleitung benutzt. Behinderte Menschen mit Merkzeichen B werden als unentgeltlich zu befördernde Begleitperson (gegenseitige Begleitung) im öffentlichen Personenverkehr nicht zugelassen.

Die Begleitperson eines behinderten Menschen, der auf die Notwendigkeit ständiger Begleitung angewiesen ist, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie den behinderten Menschen bei der Ausübung seines Berufes (auch bei Dienstreise, Veranstaltungen einer Betriebssportgruppe usw.) begleitet.

Krankenfahrstühle (auch Elektrorollstuhl) und sonstige orthopädische Hilfsmittel werden auch ohne Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis und Wertmarke unentgeltlich mitgenommen, wenn sie in den Personenwagen an den dafür vorgesehenen Stellen untergebracht werden können. In allen ICE/IC/EC-Zügen besteht die Möglichkeit, im Service- bzw. Großraumwagen grundsätzlich in der 2. Klasse unentgeltlich Plätze für Menschen zu reservieren, die auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind.

Von alleinstehenden schwerbehinderten Menschen, in deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B („die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen”) steht, wird beim Nachlösen im Zug der „Nachlösezuschlag” nicht erhoben, wenn die Fahrausweise vor Reiseantritt nur aus Fahrausweisautomaten gelöst werden können.

Mit der „BahnCard 50“ erhält man 50% Rabatt auf den Normalpreis bei der Deutschen Bahn AG. Für schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 oder mit einer Erwerbsunfähigkeitsrente gibt es die „BahnCard 50” zum halben Preis.

Parken: Schwerbehinderte Menschen, die einen vom Straßenverkehrsamt ausgestellten blauen Parkausweis oder Europäischen Parkausweis haben, dürfen auf Kunden-Parkplätzen der Deutschen Bahn AG (außer an Park&Rail-Parkplätzen) ihr Fahrzeug kostenlos abstellen. Anstelle der Parkkarte müssen sie den Parkausweis gut sichtbar ins Fahrzeug legen. An Bahnhöfen, bei denen die Parkplätze zugeteilt werden, muss die besondere Parkberechtigung beim Kauf des Parkscheines vorgelegt werden. Die Stellplätze werden nach Verfügbarkeit vergeben. Ein Anspruch auf einen Stellplatz besteht nicht.

Flugreisen: Schwerkriegsbeschädigte Menschen, schwerwehrdienstbeschädigte Menschen und rassisch oder politisch verfolgte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen im innerdeutschen Flugverkehr mit der Deutschen Lufthansa und den Regionalverkehrsgesellschaften eine Ermäßigung des Flugpreises.

Die Lufthansa und die Regionalverkehrsgesellschaften befördern die Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen mit Ausweismerkzeichen B auf innerdeutschen Flügen unentgeltlich.

"Freifahrt" und/oder Kfz-Steuerermäßigung für schwerbehinderte Menschen

1) Mit Bus, U- und S-Bahnen und Straßenbahnen sowie im Verkehrsverbund mit Eisenbahnen (2. Klasse) ohne km-Begrenzung im gesamten Bundesgebiet.

2) Mit Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn bundesweit kostenfrei in der zweiten Klasse [Regional-Bahn (RB), Regional-Express (RE), Interregio-Express (IRE)]. Dies gilt nicht für Fernverkehrszüge, wie IC/EC, ICE und D-Züge. Laut Informationen der Deutschen Bahn werden schwerbehinderte Menschen (mit grünem Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenen Flächenaufdruck und dem Beiblatt mit gültiger Wertmarke) unabhängig vom Wohnort auch in Zügen von nicht bundeseigenen Eisenbahnen unentgeltlich befördert.

• Erforderliche Nachweise: Zu 1) und 2) Grün-/orangefarbener Schwerbehindertenausweis, außerdem Beiblatt mit Wertmarke.

• Wertmarke: Das Versorgungsamt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde gibt das Streckenverzeichnis und die Wertmarke auf Antrag aus. Werden sie spätestens 3 volle Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben, so wird der bezahlte Betrag anteilig erstattet. Kostenlos wird eine Wertmarke für ein Jahr herausgegeben, wenn schwerbehinderte Menschen Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Sozialhilfe), dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes erhalten.

Für wen?

 

 

 

 

Version vom: 18.10.2011
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