Kündigungsschutz
Schwerbehinderte wie auch gleichgestellte behinderte Beschäftigte haben einen besonderen Kündigungsschutz. Das heißt, der Arbeitgeber benötigt zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes.

Der besondere Kündigungsschutz hat das Ziel, ...
  • den behinderten Beschäftigten zu schützen,

  • den Arbeitsplatz zu erhalten, indem alle Möglichkeiten im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ausgeschöpft werden. Das heißt, die Integrationsämter nehmen Kontakt mit dem Betrieb auf und bringen ihre Leistungen und Unterstützungsmöglichkeiten ein und bieten professionelle Hilfe an.

Die Integrationsämter sind verpflichtet, ...
  • zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Beschäftigten abzuwägen.

  • möglichst einvernehmliche Lösungen anzustreben, da sie die besten Chancen auf Bestand haben.
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