Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen
1. Alle Fragenkonstellationen zur Anwendbarkeit des alten bzw. neuen RechtsDie Regelung der § 125 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB IX hat zur Folge, dass ein Anspruch auf vollständigen Zusatzurlaub nur dann besteht, wenn sowohl die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch als auch das Beschäftigungsverhältnis das ganze Kalenderjahr vorgelegen hat.
Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 SGB IX eine anteilige Berechnung vorgenommen. Danach hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat, in dem während der Beschäftigung die Schwerbehinderteneigenschaft vorgelegen hat, einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs.
Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft während des gesamten Kalenderjahres, das Beschäftigungsverhältnis selbst jedoch nicht, so wird der Zusatzurlaub auch gekürzt, und zwar entsprechend der Beschäftigungszeit. Denn § 125 Abs. 2 Satz 3 SGB IX verbietet nur eine erneute Minderung des Zusatzurlaubs bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis, d. h. eine Minderung in den Fällen, in denen der Urlaub bereits deswegen gekürzt wurde, weil die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres bestanden hat.
Der so ermittelte Urlaub Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub zuzurechnen. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Hinsichtlich der Urlaubstage, deren Bruchteile weniger als einen halben Tag ergeben, trifft das Gesetz keine Regelung. Es dürfte aber davon auszugehen sein, dass auch diese Tage auf volle Urlaubstage abzurunden sind.
Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch rückwirkend festgestellt, finden für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die Regelungen Anwendung, die auch den „normalen" Erholungsurlaub betreffen. Diese können sich entweder aus dem Tarifvertrag oder einzelnen Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung ergeben. Beispielsweise betreffen die Regelungen die Frage, ob eine Übertragung des Urlaubs grundsätzlich möglich ist oder bis wann der „alte" Urlaub zu nehmen ist (z. B. bis zum 30. März).
2. Ist der Zeitpunkt der Entscheidung darüber, ob altes oder neues Recht angewandt werden soll, das Datum, ab dem die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt wurde oder das Ausstellungsdatum des Anerkennungsbescheids?
Für die Beurteilung der Frage, ob altes oder neues Recht Anwendung findet, ist das Ausstellungsdatum des Anerkennungsbescheides entscheidend, nicht hingegen der Zeitpunkt, ab dem die Schwerbehinderteneigenschaft als anerkannt gilt (Folgerung aus § 125 Abs. 3 SGB IX).
3. § 125 Abs. 2 besagt ja, dass der Zusatzurlaub für den Fall einer nicht ganzjährig bestehenden Beschäftigung nicht erneut verkürzt werden kann, wenn er bereits im laufenden Jahr anteilig berechnet wurde. Was gilt für den Fall, wo man zum Zeit punkt der anteiligen Berechnung bereits weiß, dass das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr über bestehen wird und vielmehr das Austrittsdatum bereits bekannt ist. Gilt die anteilige Berechnung dann bis Jahresende oder bis Beschäftigungsende?
Die Regelung des § 125 Abs. 2 S. 3 SGB IX, wonach der anteilig berechnete Zusatzurlaub im Falle einer nicht ganzjährigen Beschäftigung nicht erneut gekürzt werden darf, gilt auch für den Fall, dass zum Zeitpunkt der anteiligen Berechnung bereits bekannt ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht über das ganze Jahr über bestehen wird. (Folgerung aus dem Regelungssinn des § 125 Abs. 2 S. 3).
4. Wie ist der Anspruch auf Zusatzurlaub bei Arbeitnehmer in dem Jahr zu berechnen, indem sie in Rente gehen?
Grundsätzlich gilt: „Der Zusatzurlaub teilt das Schicksal des Jahresurlaubs". Das bedeutet, dass entsprechend der Regelung zum Jahresurlaub eine anteilige Berechnung des Zusatzurlaubs stattfindet, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund der Rente im ersten Halbjahr des Kalenderjahres endet. Endet das Arbeitsverhältnis hingegen im zweiten Halbjahr, besteht Anspruch auf den kompletten Zusatzurlaub. Die anteilige Berechnung wird gemäß § 125 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nur dann nicht vorgenommen, wenn bereits eine Minderung des Zusatzurlaubs erfolgt ist, weil die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres bestanden hat.
5. Haben schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer Anspruch auf Zusatzurlaub und wann können sie diesen nehmen (außerhalb der unterrichtsfreien Zeit oder auch innerhalb derselben?)
Gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, unabhängig vom Berufsbild, Anspruch auf Zusatzurlaub. Insofern gilt auch für schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer, dass ihnen grundsätzlich Zusatzurlaub zusteht. Dieser Zusatzurlaub wird jedoch durch Ermäßigung der wöchentlichen Pflichtstunden abgegolten.
§ 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetzes Nordrhein-Westfalen (VO zu § 5 SchFG) zum Beispiel bestimmt, dass die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden für schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer ermäßigt wird, bei einem Grad der Behinderung von:
- 50 oder mehr
- a) bei Vollzeitbeschäftigung um 2 Stunden,
- b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 % um 1 Stunde,
- 70 oder mehr
- a) bei Vollzeitbeschäftigung um 3 Stunden,
- b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 % um 2 Stunden,
- c) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 % um 1,5 Stunden,
- 90 oder mehr
- a) bei Vollzeitbeschäftigung um 4 Stunden,
- b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 % um 3 Stunden,
- c) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 % um 2 Stunden.
