Die Schwerbehindertenvertretung
1. Was bedeutet Kontroll- und Überwachungsrecht?

Der Begriff „überwachen" beinhaltet das Sammeln von Informationen und deren Auswertung. Er schließt auch die Befugnis ein, festgestellte Verstöße des Arbeitgebers zu beanstanden und den schwerbehinderten Menschen sowie andere betriebliche Arbeitnehmervertretungen darüber zu informieren.

Gegenstand der Überwachung sind:
  • die Einhaltung der Pflichtquote, §§ 71, 81 Abs. 3,
  • die Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, § 72,
  • die Eignung eines freien Arbeitsplatzes für die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen, § 81 Abs. 1,
  • die Beachtung des Diskriminierungsverbots, § 81 Abs. 2,
  • die Möglichkeit zur vollen Verwertung und Weiterentwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten der schwerbehinderten Menschen bei der Beschäftigung, § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1,
  • die Förderung der beruflichen Entwicklung, § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und 3,
  • die behinderungsgerechte Einrichtung der Arbeitsplätze und Arbeitsstätte gemäß § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 und 5,
  • die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen, § 81 Abs. 5,
  • die Beachtung der diskriminierungsfreien Entgeltzahlung, § 123,
  • die Freistellung von Mehrarbeit, § 124,
  • die Gewährung des Zusatzurlaubs, § 125,
  • alle übrigen Gesetze und untergesetzlichen Normen „zugunsten schwerbehinderter Menschen" sind zu berücksichtigen.
Mit der Überwachung der Einhaltung individueller Ansprüche ist nicht ein Recht zur Durchsetzung der entsprechenden Ansprüche verbunden. Deren Geltendmachung und gegebenenfalls klageweise Durchsetzung obliegt alleine dem betroffenen schwerbehinderten Menschen. Die Schwerbehindertenvertretung ist jedoch berechtigt und verpflichten, den Betroffenen zu beraten.



2. Was bedeutet Initiativrecht?

Das Initiativrecht statuiert ein Recht, tätig zu werden, sobald der Arbeitgeber seiner Pflicht im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB IX nicht nachkommt oder Maßnahmen ergriffen werden sollen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere präventive Maßnahmen, § 95 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IX.

Insbesondere beinhaltet das Initiativrecht das Recht, Maßnahmen zu beantragen. Dabei beschränkt sich das Antragsrecht nicht auf Anträge gegenüber dem Arbeitgeber, sondern erfasst auch Anträge unmittelbar gegenüber den Behörden, die für die die Ausführung solcher Maßnahmen zuständig sind, vor allem die örtliche Fürsorgestelle, das Integrationsamt und die Rehabilitationsträger.



3. Was tut man als Schwerbehindertenvertretung, wenn der Arbeitgeber seiner Präventionspflicht nicht nach kommt? Kann man sich ans Integrationsamt wenden und könnte dies intervenieren?

Die Schwerbehindertenvertretung kann in dem Falle, dass der Arbeitgeber seiner Präventionspflicht nicht nachkommt, das Integrationsamt hinzuziehen. Im Vorfeld sollte aber versucht werden, die Situation innerbetrieblich zu klären. Dabei könnte hilfreich sein, den Betriebsrat, Personalrat oder ggf. Betriebarzt hinzuzuziehen.



4. Kann der Arbeitgeber mir verweigern, dass ich meine Stellvertreter bei entsprechender Anzahl schwerbehinderter Mitarbeiter heranziehe oder erwächst aus § 95 III ein gesetzlicher Anspruch?

Der Arbeitgeber kann die Hinzuziehung des stellvertretenden Mitglieds bei einer entsprechenden Anzahl schwerbehinderter Mitarbeiter nicht verweigern. Erforderlich ist aber, dass er über die Hinzuziehung unterrichtet wird. Dabei gilt, dass in Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann das erste stellvertretende Mitglied, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen auch das zweite stellvertretende Mitglied herangezogen werden. Der Anspruch auf Hinziehung des bzw. der Stellvertreter ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX.



5. Gibt es eine Grenze der Zumutbarkeit für den Arbeitgeber bei der Heranziehung der stellvertretenden Mitglieder? Beispiel: SBV hat ein weitläufiges Gebiet zu betreuen, was mit einer ausgedehnten Reisetätigkeit verbunden ist. Kann er seine/n Stellvertreter dann auch über eine längere Zeit heranziehen oder ist dies dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten, weil er dann für Ersatz sorgen müsste? Wie ist in dem Zusammenhang der Begriff der Heranziehung zu bestimmten Aufgaben zu verstehen?

Die Vorschrift des § 95 Abs. 1 S. 4 SGB IX regelt, dass in den Betrieben und Dienststellen mit mehr als 100 bzw. 200 schwerbehinderten Menschen das stellvertretende Mitglied zur Dauervertretung der Vertrauensperson bei bestimmten Aufgaben herangezogen werden kann. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, weil eine optimale Betreuung von mehr als 100 schwerbehinderten Mitarbeitern für die Schwerbehindertenvertretung kaum noch möglich ist. In diesen Fällen soll die Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit haben, das erste bzw. zweite stellvertretende Mitglied kontinuierlich mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zu betrauen. Diese Aufgabenübertragung ist unabhängig von der Vertretung im Verhinderungsfall gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.

Die Entscheidung über die Heranziehung der Stellvertretung zu bestimmten Aufgaben trifft die Schwerbehindertenvertretung höchstpersönlich, also allein die Vertrauensperson selbst. Die Vertrauensperson bestimmt nach pflichtgemäßen Ermessen über die Heranziehung selbst, sie bestimmt auch allein, welche Aufgaben sie nach Lage der Dinge übertragen will. So ist es z. B. möglich, dass das stellvertretende Mitglied alle schwerbehinderten Menschen aus einem bestimmten Betriebsteil oder aus einer Abteilung betreut; möglich ist z.B. die Übertragung der Beratung von bestimmten schwerbehinderten Mitarbeitern aufgrund einer alphabetischen Aufteilung, nach Behinderungsarten, nach Sachkomplexen, denkbar ist die Aufteilung von Sprechstundenzeiten, die Teilnahme an Sitzungen bestimmter Ausschüsse. Der Katalog der Möglichkeiten ist nicht begrenzt.

In der Ausübung ihres Übertragungsrechts wird die Schwerbehindertenvertretung vom Arbeitgeber nicht beeinflusst. Er hat also keine Möglichkeit, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen. Erforderlich ist aber, dass die übertragenen Aufgaben klar abgegrenzt sind und diese Abgrenzung dem Arbeitgeber auch mitgeteilt wird.

Zu beachten ist aber, dass die Heranziehung eines Stellvertreters Auswirkungen auf den Umfang der eigenen Freistellung der Schwerbehindertenvertretung von ihrer beruflichen Tätigkeit haben kann.

Nach § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX wird die Vertrauensperson von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Anspruch auf eine völlige Freistellung von der beruflichen Tätigkeit unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand für die Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung hat die Vertrauensperson erst in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 beschäftigten schwerbehinderten Menschen. In Betrieben und Dienststellen unter 200 schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen kommt es bei der Freistellung der Vertrauensperson auf ihren Arbeitsanfall in Schwerbehindertenangelegenheiten an. Durch Heranziehung eines Stellvertreters für bestimmte Aufgaben kann sich der Arbeitsumfang, den die Vertrauensperson noch selbst zu leisten hat verringern, mit der Folge, dass auch der zeitliche Umfang der Freistellung zu vermindern wäre.
© 2010 - Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)