Berufsgenossenschaften (BG)
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Arbeitnehmern in Betrieben der freien Wirtschaft. Sie sind nach Gewerbezweigen strukturiert. Für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst gibt es die Unfallkassen bzw. die Gemeindeunfallversicherungsverbände. In der Land- und Forstwirtschaft wird die Unfallversicherung (neben zusätzlicher weiterer Sozialversicherungsaufgaben) von den regionalen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wahrgenommen. Alle Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind zugleich auch Rehabilitationsträger.
Die gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung ist das 7. Sozialgesetzbuch (SGB VII). Kraft Gesetz ist jeder Arbeitnehmer in einem Betrieb gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert – und jeder Unternehmer ist Mitglied in der für seinen Gewerbezweig errichteten BG.
Die Aufgaben der Unfallversicherungsträger sind in Bezug auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
Die gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung ist das 7. Sozialgesetzbuch (SGB VII). Kraft Gesetz ist jeder Arbeitnehmer in einem Betrieb gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert – und jeder Unternehmer ist Mitglied in der für seinen Gewerbezweig errichteten BG.
Die Aufgaben der Unfallversicherungsträger sind in Bezug auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
- Prävention, d. h. Verhütung und Abwehr im Rahmen von Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz sowie wirksame Erste Hilfe bei Arbeitsunfällen;
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Wiederherstellung) und zur Teilhabe am Arbeitsleben;
- Entschädigung für Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch Geldleistungen (z.B. Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit, Übergangsgeld im Rahmen der Leistungen zur beruflichen Teilhabe oder spezifische Renten).
- Unfallverhütungsvorschriften (UVV) über Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, die Arbeitgeber zu treffen haben, oder über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb;
- Beratung und Überwachung von Arbeitgebern und Beschäftigten durch technische Aufsichtspersonen;
- Ausbildung, Aufklärung und Information, z. B. die Aus- und Fortbildung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Sicherheitsbeauftragten, der Arbeitgeber, der Betriebs- und Personalräte sowie der Schwerbehindertenvertretung.

