Fürsorgestelle

Die Aufgaben der Integrationsämter nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) können durch die Länder auch auf örtliche Fürsorgestellen übertragen werden (§ 107 Abs. 2 SGB IX). Einzelne Länder, so Nordrhein-Westfalen, Hessen und Schleswig-Holstein, machen hiervon in der Weise Gebrauch, dass z. B. Teile der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben und des Kündigungsschutzes von den örtlichen Fürsorgestellen durchgeführt werden.

Darüber hinaus sind die örtlichen Fürsorgestellen in Hessen und in Schleswig- Holstein mit Aufgaben der Hauptfürsorgestelle im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für individuelle Leistungen an Kriegsopfer und Wehrdienstbeschädigte (Kriegsopferfürsorge) betraut. In diesem Fall sind sie zugleich Rehabilitationsträger.

Die Fürsorgestelle ist im Allgemeinen dem Sozialamt beim Kreis oder der kreisfreien Stadt zugeordnet. Auch kreisangehörige Gemeinden können örtliche Fürsorgestellen einrichten.

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