Barrierefreiheit
Das Ziel der Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen am Leben in der Gesellschaft (§ 1 SGB IX) erfordert zugleich, dass Barrieren beseitigt werden, die dieser Teilhabe im Wege stehen. Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Dies betrifft nicht nur eine rollstuhlgerechte Gestaltung z. B. von öffentlichen Gebäuden für Menschen mit Körperbehinderungen, sondern in gleicher Weise z. B. die Beseitigung von Kommunikationsbarrieren für Menschen mit Sinnesbehinderungen (Blindheit und Sehbehinderungen, Hörschädigungen) oder mit einer geistigen Behinderung. Barrierefreiheit in diesem umfassenden Verständnis bezieht sich z. B. auf das barrierefreie Bauen oder die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung von Rehabilitationseinrichtungen, den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern und schließt auch die Gestaltung und den technischen Aufbau von Webseiten ein.
Die Barrierefreiheit ist Kernstück des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG).
Am 17.07.2002 wurde darüber hinaus eine Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BITV) vom Bundesministerium des Innern und dem damaligen Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erlassen. Sie legt fest, dass ab dem 01.01.2006 alle Angebote an Informationstechnik der Behörden der Bundesverwaltung, z. B. Internetauftritte, auch für behinderte Menschen zugänglich sein müssen.
Beispiele für Anforderungen an barrierefreie Internetangebote:
Dies betrifft nicht nur eine rollstuhlgerechte Gestaltung z. B. von öffentlichen Gebäuden für Menschen mit Körperbehinderungen, sondern in gleicher Weise z. B. die Beseitigung von Kommunikationsbarrieren für Menschen mit Sinnesbehinderungen (Blindheit und Sehbehinderungen, Hörschädigungen) oder mit einer geistigen Behinderung. Barrierefreiheit in diesem umfassenden Verständnis bezieht sich z. B. auf das barrierefreie Bauen oder die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung von Rehabilitationseinrichtungen, den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern und schließt auch die Gestaltung und den technischen Aufbau von Webseiten ein.
Die Barrierefreiheit ist Kernstück des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG).
Am 17.07.2002 wurde darüber hinaus eine Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BITV) vom Bundesministerium des Innern und dem damaligen Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erlassen. Sie legt fest, dass ab dem 01.01.2006 alle Angebote an Informationstechnik der Behörden der Bundesverwaltung, z. B. Internetauftritte, auch für behinderte Menschen zugänglich sein müssen.
Beispiele für Anforderungen an barrierefreie Internetangebote:
- Blinde Menschen können keine Grafiken und Bilder mit der Braillezeile ertasten oder mittels der Sprachausgabe hören. Das heißt: Alle Informationen sollten auch als Text vorhanden sein.
- Sehbehinderte und farbenblinde Menschen können schwache Farbkontraste und kleine Schriftgrößen nicht wahrnehmen. Deshalb benötigen sie individuell einstellbare Schriftgrößen und deutliche Farbkontraste, insbesondere zwischen Text und Hintergrund, für die Nutzung von Webseiten.
- Menschen mit motorischen Beeinträchtigungen und blinde Menschen können die Computermaus nicht benutzen und sind daher darauf angewiesen, die Webseite mit der Tastatur zu bedienen. Deswegen sollten Schaltflächen, Menüleisten und Eingabefelder auf der Webseite mit der Tastatur zu bedienen sein. Außerdem sollte die Webseite in der individuellen Geschwindigkeit nutzbar sein, ohne dass Zeitbeschränkungen zum automatischen Abbruch von Vorgängen führen.
- Für gehörlose oder hörgeschädigte Menschen sollten Audio- und Videodateien im Internet durch beschreibende Texte ergänzt werden.
- Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer Lernbehinderung benötigen eher kurze Texte in einer klaren und leicht verständlichen Sprache. Davon profitieren auch gehörlose Menschen, die mit Gebärden kommunizieren und für die die deutsche Sprache nicht die Muttersprache ist. Daneben können graphische Elemente die schriftlichen Informationen sinnvoll ergänzen. Eine wiederkehrende, sinnvolle Struktur des Seitenaufbaus, der Navigation und der Inhalte erleichtert die Orientierung innerhalb der Webseite.

