Der Ausbildungsmarkt ist bestimmt durch Angebot und Nachfrage von Ausbildungsstellen für eine betriebliche Berufsausbildung (Duales System). Je nach Beruf und Region gibt es dabei zum Teil erhebliche Unterschiede.
Generell gilt, dass die schulischen Voraussetzungen und die Höhe des Schulabschlusses die Chancen auf dem Ausbildungsmarkt wesentlich mitbestimmen. Ohne Schulabschluss ist mit gravierenden Problemen zu rechnen und es sind umfassende Hilfen notwendig, damit eine Berufsausbildung erreichbar wird. Diese Kriterien gelten auch für behinderte Menschen.
Eine betriebliche Berufsausbildung erfolgt in anerkannten Ausbildungsberufen nach § 5 BBiG. Sie kann danach auch in aufeinander aufbauenden Stufen erfolgen. Weiterhin gibt es besondere Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen nach § 66 BBiG und § 42 HwO. Hierbei handelt es sich um Ausbildungen mit reduziertem Theorieanteil. Soweit erforderlich sind im Einzelfall Ausbildungserleichterungen möglich. Das neue Berufsbildungsgesetz enthält weitere Instrumente, wie z. B. die Berufsausbildungsvorbereitung für lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen (§ 68 BBiG) und Qualifizierungsbausteine zur Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 69 BBiG).
Die Berufsausbildung kann in einem Betrieb erfolgen oder einer außerbetrieblichen Einrichtung. Die außerbetriebliche Ausbildung hat das Ziel, ihre Auszubildenden – möglichst nach dem ersten Ausbildungsjahr – in Betriebe zu vermitteln, damit sie dort ihre Ausbildung beenden können.
Wenn besondere Hilfen notwendig sind, können behinderte junge Menschen eine entsprechende Ausbildung auch in einem Berufsbildungswerk oder einer vergleichbaren Einrichtung der beruflichen Rehabilitation absolvieren.
Eine berufliche Ausbildung kann die Agentur für Arbeit durch allgemeine oder besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unterstützen (siehe Leistungsübersicht, PDF-Dokument 439 KB).

