Integrationsamt

Das Integrationsamt ist als Behörde für Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) zuständig.

Die Aufgaben des Integrationsamtes umfassen nach § 102 SGB IX Die Leistungen des Integrationsamtes – persönlicher und materieller Art – stellen eine individuelle, auf die besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes abgestellte Ergänzung zu den Leistungen der Rehabilitationsträger dar.

Das Integrationsamt ist selbst kein Rehabilitationsträger. Deshalb sind bei der Zuständigkeitsklärung (§ 102 Abs. 6 SGB IX) spezifische Regelungen zu beachten.

Das Integrationsamt arbeitet eng zusammen mit den Rehabilitationsträgern, den Arbeitgebern, Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und Behindertenverbänden. Für das betriebliche Integrationsteam ist es Ratgeber und Partner.

Die Integrationsämter sind in den einzelnen Bundesländern kommunal oder staatlich organisiert (siehe Anschriftenverzeichnis S. 491). Die Länder sind ermächtigt, einzelne Aufgaben der Integrationsämter nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) auf örtliche Fürsorgestellen zu übertragen (§107 Abs. 2 SGB IX).

Bundesarbeitsgemeinschaft: Die Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen haben sich in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) zusammengeschlossen zum Zwecke der
  • Abstimmung in Grundsatzfragen
  • Erstellung von Arbeitsgrundlagen
  • Koordinierung durch Empfehlungen
  • Weiterentwicklung des Rechts der schwerbehinderten Menschen im Arbeitsleben
Die Bundesarbeitsgemeinschaft vertritt die Integrationsämter und die Hauptfürsorgestellen kraft Gesetzes u. a. im Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen beim Bundesminister für Arbeit und Soziales sowie im Beirat bei der Bundesagentur für Arbeit. Sie nimmt ferner die Interessen ihrer Mitglieder bei wichtigen Vereinigungen auf Bundesebene wahr, wie z. B. im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge und der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR). Ihr Publikationsorgan ist die „Zeitschrift Behinderte Menschen im Beruf” (ZB), die viermal jährlich erscheint.
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