Integrationsamt
Das Integrationsamt ist als Behörde für Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) zuständig.
Die Aufgaben des Integrationsamtes umfassen nach § 102 SGB IX
Das Integrationsamt ist selbst kein Rehabilitationsträger. Deshalb sind bei der Zuständigkeitsklärung (§ 102 Abs. 6 SGB IX) spezifische Regelungen zu beachten.
Das Integrationsamt arbeitet eng zusammen mit den Rehabilitationsträgern, den Arbeitgebern, Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und Behindertenverbänden. Für das betriebliche Integrationsteam ist es Ratgeber und Partner.
Die Integrationsämter sind in den einzelnen Bundesländern kommunal oder staatlich organisiert (siehe Anschriftenverzeichnis S. 491). Die Länder sind ermächtigt, einzelne Aufgaben der Integrationsämter nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) auf örtliche Fürsorgestellen zu übertragen (§107 Abs. 2 SGB IX).
Bundesarbeitsgemeinschaft: Die Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen haben sich in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) zusammengeschlossen zum Zwecke der
Die Aufgaben des Integrationsamtes umfassen nach § 102 SGB IX
- Leistungen an schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber (vgl. Begleitende Hilfe im Arbeitsleben)
- den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
- Seminare und Öffentlichkeitsarbeit für das betriebliche Integrationsteam
- die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe
Das Integrationsamt ist selbst kein Rehabilitationsträger. Deshalb sind bei der Zuständigkeitsklärung (§ 102 Abs. 6 SGB IX) spezifische Regelungen zu beachten.
Das Integrationsamt arbeitet eng zusammen mit den Rehabilitationsträgern, den Arbeitgebern, Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und Behindertenverbänden. Für das betriebliche Integrationsteam ist es Ratgeber und Partner.
Die Integrationsämter sind in den einzelnen Bundesländern kommunal oder staatlich organisiert (siehe Anschriftenverzeichnis S. 491). Die Länder sind ermächtigt, einzelne Aufgaben der Integrationsämter nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) auf örtliche Fürsorgestellen zu übertragen (§107 Abs. 2 SGB IX).
Bundesarbeitsgemeinschaft: Die Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen haben sich in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) zusammengeschlossen zum Zwecke der
- Abstimmung in Grundsatzfragen
- Erstellung von Arbeitsgrundlagen
- Koordinierung durch Empfehlungen
- Weiterentwicklung des Rechts der schwerbehinderten Menschen im Arbeitsleben

