Krankengeld
Das Krankengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit bzw. während einer stationären Behandlung des Arbeitnehmers (§ 44 SGB V), oder wenn ein erkranktes Kind nach ärztlicher Feststellung der Pflege durch den Arbeitnehmer bedarf (§ 45 SGB V). Das Krankengeld hat Lohnersatzfunktion. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich die Versicherten der Krankenversicherung. Auszubildende haben ebenfalls Anspruch auf Krankengeld, wenn sie gegen Entgelt (Ausbildungsvergütung) im Rahmen der Berufsausbildung beschäftigt werden. Beim Berechtigten muss infolge einer Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit bestehen. Bei Arbeitnehmern setzt die Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse ein, wenn eine Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung nicht besteht oder von diesem erfüllt ist.
Krankengeld wird auch im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung gewährt (§§ 28 SGB IX, 74 SGB V).
Berechnung: Das Krankengeld beträgt für Beschäftigte grundsätzlich 70% des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt (Regelentgelt). Das aus diesem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90% des zuletzt bezogenen Netto-Arbeitsentgelts nicht überschreiten.
Bezugsdauer: Das Krankengeld beginnt grundsätzlich mit dem auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag bzw. mit dem ersten Tag der stationären Behandlung. Es wird für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gewährt, wegen derselben Krankheit jedoch innerhalb von 3 Jahren höchstens für 78 Wochen, die nicht zusammenhängend verlaufen müssen. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer dennoch nicht verlängert. Vorstehende Regelungen sowie weitere Einzelheiten zur Anspruchsdauer, Anspruchsberechnung und -höhe, zum Ruhen, Ausschluss und Wegfall des Krankengeldes sind im SGB V (§§ 46 – 51) enthalten.
Beitragspflicht: Als Entgeltersatzleistung ist das Krankengeld beitragspflichtig zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Krankengeld wird auch im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung gewährt (§§ 28 SGB IX, 74 SGB V).
Berechnung: Das Krankengeld beträgt für Beschäftigte grundsätzlich 70% des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt (Regelentgelt). Das aus diesem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90% des zuletzt bezogenen Netto-Arbeitsentgelts nicht überschreiten.
Bezugsdauer: Das Krankengeld beginnt grundsätzlich mit dem auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag bzw. mit dem ersten Tag der stationären Behandlung. Es wird für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gewährt, wegen derselben Krankheit jedoch innerhalb von 3 Jahren höchstens für 78 Wochen, die nicht zusammenhängend verlaufen müssen. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer dennoch nicht verlängert. Vorstehende Regelungen sowie weitere Einzelheiten zur Anspruchsdauer, Anspruchsberechnung und -höhe, zum Ruhen, Ausschluss und Wegfall des Krankengeldes sind im SGB V (§§ 46 – 51) enthalten.
Beitragspflicht: Als Entgeltersatzleistung ist das Krankengeld beitragspflichtig zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

