Kraftfahrzeughilfen

Wenn ein Kraftfahrzeug infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend zum Erreichen des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes erforderlich ist, können schwerbehinderte Menschen verschiedene Kraftfahrzeughilfen erhalten (§ 20 SchwbAV). Voraussetzungen, Antragstellung und Leistungsumfang sind durch die Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) geregelt. Die Leistungen können umfassen:
  • Zuschüsse zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges,
  • Übernahme der Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
  • Zuschüsse zum Erwerb der Fahrerlaubnis und
  • Leistungen in Härtefällen (z. B. zu Kosten für Reparaturen, Beförderungsdienste).
Die Leistungen werden – je nach Zuständigkeit – durch die Rehabilitationsträger oder auch durch die Integrationsämter erbracht (siehe Leistungsübersicht, PDF-Dokument 439 KB).
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