Arbeitszeit
Arbeitszeit ist die Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss. Sie wird durch den Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder den einzelnen Arbeitsvertrag bestimmt. Die Wegezeit, die benötigt wird, um den Arbeitsplatz zu erreichen, ist regelmäßig keine Arbeitszeit; etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitsplatz außerhalb des Betriebs liegt (z. B. wechselnde Arbeitsorte bei Baustellen oder Montage). Bei der Festlegung der Arbeitszeit und der Einrichtung von Pausen, die unter die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats fallen, sind auch die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und der Gewerbeordnung (GewO) zu beachten.
Für schwerbehinderte Menschen gelten – außer bei Mehrarbeit und im Einzelfall bei Schichtarbeit (siehe unten) – grundsätzlich keine abweichenden Regeln. Besondere Schutzbestimmungen im Hinblick auf die Arbeitszeit gibt es für werdende Mütter durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und für Jugendliche durch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Spezifische Regelungen der Arbeitszeit ergeben sich z. B. bei
Bereitschaftsdienst gilt – anders als Rufbereitschaft – seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 09.09.2003 (Rechtssache C-151/02) als Arbeitszeit und nicht als Ruhezeit. Das Urteil wurde am 01.01.2004 in deutsches Recht umgesetzt. Bereitschaftsdienst ist deshalb vom Arbeitgeber zu vergüten.
Keine Arbeitszeit dagegen ist die Rufbereitschaft (z. B. eines Arztes oder eines Polizeibeamten von zu Hause aus).
Für schwerbehinderte Menschen gelten – außer bei Mehrarbeit und im Einzelfall bei Schichtarbeit (siehe unten) – grundsätzlich keine abweichenden Regeln. Besondere Schutzbestimmungen im Hinblick auf die Arbeitszeit gibt es für werdende Mütter durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und für Jugendliche durch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Spezifische Regelungen der Arbeitszeit ergeben sich z. B. bei
- Überstunden : Der Arbeitgeber kann, wenn der Tarifvertrag nicht etwas anderes besagt, Überstunden grundsätzlich nur bei entsprechender Vereinbarung verlangen.
- Mehrarbeit : Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit darf nach dem ArbZG die Dauer von 8 Stunden nicht überschreiten. Verlängerungen sind durch Tarifvertrag oder Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes möglich. Die darüber hinausgehende Zeit wird als Mehrarbeit bezeichnet. Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen (§124 SGB IX).
- Schichtarbeit : Grundsätzlich sind schwerbehinderte Beschäftigte nicht von Schichtarbeit befreit oder ausgeschlossen. Im Einzelfall kann jedoch ein Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit mit der Maßgabe bestehen, ihn wegen der Besonderheiten der Behinderung von Schichtarbeit ganz oder teilweise auszunehmen (vgl. § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX).
- Teilzeitarbeit : Durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) wird – im Rahmen der Förderung der Teilzeitarbeit (§ 6 TzBfG) – dem Arbeitnehmer ein Recht auf eine Verringerung der Arbeitszeit eingeräumt (§ 8 TzBfG).
- Gleitende Arbeitszeit: Diese Form der flexiblen Arbeitszeitgestaltung erlaubt es dem Arbeitnehmer, Beginn und Ende der täglichen Arbeit innerhalb bestimmter Zeitspannen selbst zu bestimmen und nur während der Kernarbeitszeit anwesend zu sein. Während eines bestimmten Abrechnungszeitraums muss die vereinbarte Gesamtstundenzahl erreicht werden.
Bereitschaftsdienst gilt – anders als Rufbereitschaft – seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 09.09.2003 (Rechtssache C-151/02) als Arbeitszeit und nicht als Ruhezeit. Das Urteil wurde am 01.01.2004 in deutsches Recht umgesetzt. Bereitschaftsdienst ist deshalb vom Arbeitgeber zu vergüten.
Keine Arbeitszeit dagegen ist die Rufbereitschaft (z. B. eines Arztes oder eines Polizeibeamten von zu Hause aus).

