Wohnungshilfen
Schwerbehinderte Menschen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt berufstätig sind, können aus Mitteln der Ausgleichsabgabe (§ 22 SchwbAV) im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben folgende Leistungen zur Wohnungshilfe erhalten:
Voraussetzungen: Die zu fördernde Wohnung muss bezüglich Zugang, baulicher Gestaltung, Ausstattung und Lage behindertengerecht sein (vgl. barrierefreies Bauen). Die Leistungen kommen nur in Betracht, wenn die jetzige Wohnung nicht behindertengerecht ist und der behinderte Mensch nicht auf eine behindertengerechte Mietwohnung verwiesen werden kann. Im Übrigen werden die im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus vorgesehenen Darlehen bei behinderungsbedingten zusätzlichen Baumaßnahmen auf die Leistungen des Integrationsamtes angerechnet.
Wohngeld (vgl. Nachteilsausgleiche ) wird als Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum gezahlt. Die Bewilligung ist abhängig von der Zahl der dem Haushalt angehörenden Familienmitglieder, von der Höhe des Familieneinkommens und von der Höhe der Miete oder Belastung. Örtliche Wohngeldstellen sind die Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung. Beim Wohngeld wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Einkommensfreibetrag für schwerbehinderte Menschen berücksichtigt.
- zur Beschaffung von behindertengerechtem Wohnraum,
- zur Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung an die besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse und
- zum Umzug in eine behindertengerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung (Umzugskosten).
Voraussetzungen: Die zu fördernde Wohnung muss bezüglich Zugang, baulicher Gestaltung, Ausstattung und Lage behindertengerecht sein (vgl. barrierefreies Bauen). Die Leistungen kommen nur in Betracht, wenn die jetzige Wohnung nicht behindertengerecht ist und der behinderte Mensch nicht auf eine behindertengerechte Mietwohnung verwiesen werden kann. Im Übrigen werden die im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus vorgesehenen Darlehen bei behinderungsbedingten zusätzlichen Baumaßnahmen auf die Leistungen des Integrationsamtes angerechnet.
Wohngeld (vgl. Nachteilsausgleiche ) wird als Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum gezahlt. Die Bewilligung ist abhängig von der Zahl der dem Haushalt angehörenden Familienmitglieder, von der Höhe des Familieneinkommens und von der Höhe der Miete oder Belastung. Örtliche Wohngeldstellen sind die Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung. Beim Wohngeld wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Einkommensfreibetrag für schwerbehinderte Menschen berücksichtigt.

