Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit ist ein Begriff aus dem Arbeitsrecht und dem Krankenversicherungsrecht. Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer die ihm obliegende Arbeitsleistung
Arbeitsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer zwar noch Teile der ihm obliegenden Tätigkeit ausführen, jedoch nicht mehr die volle Arbeitsleistung erbringen kann. Die Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme besteht erst dann, wenn der Arbeitnehmer wieder gesundheitlich in der Lage ist, seine Arbeit vollständig zu leisten (Ausnahme: stufenweise Wiedereingliederung). Die Teilnahme an Kur- oder Heilverfahren steht der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich gleich.
Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit anzeigen und in bestimmten Fällen auch nachweisen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).
Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer ist Sache des behandelnden Arztes. Im Hinblick auf die Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit trifft § 275 SGB V darüber hinaus folgende Regelungen: Wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen, sind die Krankenkassen verpflichtet, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einzuholen. Zweifel bestehen, wenn
Entgeltfortzahlung und Krankengeld: Der unverschuldet arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer erhält grundsätzlich für eine bestimmte Zeit vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung. Bei längeren Erkrankungen schließt sich bei krankenversicherten Arbeitnehmern das Krankengeld an.
- entweder infolge Krankheit nicht erbringen kann
- oder nach ärztlicher Weisung im Interesse der Gesunderhaltung oder zur Abwehr drohender Arbeitsunfähigkeit nicht erbringen kann oder darf (Beispiel: Der noch nicht erkrankte Arbeitnehmer unterzieht sich auf Rat seines Arztes einer Operation, um einer Erkrankung vorzubeugen)
- oder nicht erbringen kann, weil er sich nach ausgeheilter Krankheit einer Nachbehandlung unterziehen muss.
Arbeitsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer zwar noch Teile der ihm obliegenden Tätigkeit ausführen, jedoch nicht mehr die volle Arbeitsleistung erbringen kann. Die Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme besteht erst dann, wenn der Arbeitnehmer wieder gesundheitlich in der Lage ist, seine Arbeit vollständig zu leisten (Ausnahme: stufenweise Wiedereingliederung). Die Teilnahme an Kur- oder Heilverfahren steht der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich gleich.
Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit anzeigen und in bestimmten Fällen auch nachweisen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).
Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer ist Sache des behandelnden Arztes. Im Hinblick auf die Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit trifft § 275 SGB V darüber hinaus folgende Regelungen: Wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen, sind die Krankenkassen verpflichtet, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einzuholen. Zweifel bestehen, wenn
- der Versicherte auffällig häufig oder auffällig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig ist oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt
- oder die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
Entgeltfortzahlung und Krankengeld: Der unverschuldet arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer erhält grundsätzlich für eine bestimmte Zeit vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung. Bei längeren Erkrankungen schließt sich bei krankenversicherten Arbeitnehmern das Krankengeld an.

