Rehabilitationsträger
Träger der Maßnahmen und Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen sind die zuständigen öffentlichen Körperschaften, Anstalten und Behörden. Seit dem 01.10.2005 gilt eine grundsätzliche Neuorganisation in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. dazu die §§ 125 und 274d SGB VI). Seit diesem Zeitpunkt werden die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine und knappschaftliche Rentenversicherung) von zwei Bundesträgern sowie Regionalträgern wahrgenommen. Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund (vorher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte = BfA) und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See (vorher: Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse). Die Regionalträger (vorher: Landesversicherungsanstalten = LVA) führen neben der Bezeichnung „Deutsche Rentenversicherung“ einen Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit (z. B. Deutsche Rentenversicherung Westfalen).
Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben sowie die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr, z. B. den Abschluss gemeinsamer Empfehlungen nach § 13 SGB IX.
Die Neuorganisation der Rentenversicherung hat auch Auswirkungen auf die gesetzliche Krankenversicherung. Die bisher bei der Bundesknappschaft Krankenversicherten wechselten in die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See (vgl. § 177 SGB V).Die See-Krankenkasse bleibt hingegen bestehen (vgl. § 165 Abs. 1 SGB V).
Nach dem SGB IX (§ 6 Abs. 1) sind Rehabilitationsträger die
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung , d. h.
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, d. h.
Einige Rehabilitationsträger sind nur für einen Bereich der Rehabilitation und Teilhabe zuständig – z. B. die Krankenkassen nur für die medizinische, die Bundesagentur für Arbeit nur für die berufliche Rehabilitation. Andere – wie etwa die Renten- und Unfallversicherungsträger – haben sowohl medizinische als auch berufsfördernde Rehabilitationsleistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen. Bestimmte Rehabilitationsträger erbringen neben medizinischen und beruflichen Rehabilitationsleistungen auch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Rehabilitation); es sind dies die Unfallversicherung, die Träger der Kriegsopferfürsorge sowie die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe).
Art und Umfang der einzelnen Rehabilitationsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe sind in den §§ 4–59 SGB IX sowie im Einzelnen in den speziellen sozialgesetzlichen Vorschriften geregelt (z. B. in den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuches und dem Bundesversorgungsgesetz).
Kooperation und Zuständigkeitsklärung : Die dargestellte Trägervielfalt sowie das in Deutschland durch parallele Aufgabenzuweisung an mehrere Rehabilitationsbereiche bestehende komplexe gegliederte Rehabilitations- und Sozialleistungssystem erfordern ihrerseits Regelungen über die Zuständigkeitsabgrenzung und -klärung, die Zusammenarbeit der verschiedenen Träger und über die Koordinierung der Leistungen. Das SGB IX enthält hierzu an mehreren Stellen grundlegende Bestimmungen (vgl. vor allem §§ 10 –13 SGB IX); besonders genannt seien hier die Zuständigkeitsklärung (§ 14 SGB IX) und die Gemeinsamen Servicestellen (§ 22 SGB IX).
Ziel aller dieser Vorschriften ist es, die Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen durch alle Träger möglichst umfassend, zügig, wirksam und wirtschaftlich erbringen zu lassen (vgl. Teilhabe).
Einbindung des Integrationsamtes: In die Regelungen zur Zusammenarbeit und Sicherstellung einer möglichst nahtlosen Rehabilitation behinderter Menschen bis hin zum konkreten Arbeitsplatz sind auch die Integrationsämter mit ihren auf die Gruppe der schwerbehinderten Menschen bezogenen Leistungen zur Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben eingebunden (vgl. z. B. § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 5 und §22 Abs. 1 Satz 3 SGB IX).
Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben sowie die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr, z. B. den Abschluss gemeinsamer Empfehlungen nach § 13 SGB IX.
Die Neuorganisation der Rentenversicherung hat auch Auswirkungen auf die gesetzliche Krankenversicherung. Die bisher bei der Bundesknappschaft Krankenversicherten wechselten in die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See (vgl. § 177 SGB V).Die See-Krankenkasse bleibt hingegen bestehen (vgl. § 165 Abs. 1 SGB V).
Nach dem SGB IX (§ 6 Abs. 1) sind Rehabilitationsträger die
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung , d. h.
- Allgemeine Ortskrankenkassen
- Betriebskrankenkassen
- Innungskrankenkassen
- See-Krankenkasse
- Landwirtschaftliche Krankenkassen
- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See
- Ersatzkassen
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, d. h.
- Gewerbliche und landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
- Gemeindeunfallversicherungsverbände
- Ausführungsbehörden für die Unfallversicherung = Unfallkassen des Bundes, der Länder und im kommunalen Bereich
- Feuerwehrunfallkassen
- Eisenbahn-Unfallkasse
- Unfallkasse für Post und Telekom
- Deutsche Rentenversicherung Bund
- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See
- Regionalträger
- Landwirtschaftliche Alterskassen
- Landesversorgungsämter und Versorgungsämter bzw. die nach Landesrecht dafür zuständigen Stellen (in NRW z. B. die Landschaftsverbände)
- Hauptfürsorgestellen
- örtliche Fürsorgestellen (nach Landesrecht)
- überörtliche Träger (gem. jeweiligem Landesrecht, z. B. Landesjugendämter als staatliche Stellen oder bei höheren Kommunalverbänden)
- örtliche Träger (Kreise und kreisfreie Städte, soweit nicht nach Landesrecht anderes bestimmt)
- überörtliche Träger (gem. jeweiligem Landesrecht entweder staatliche Behörden oder höhere Kommunalverbände)
- örtliche Träger (Kreise und kreisfreie Städte, soweit nicht nach Landesrecht anderes bestimmt)
Einige Rehabilitationsträger sind nur für einen Bereich der Rehabilitation und Teilhabe zuständig – z. B. die Krankenkassen nur für die medizinische, die Bundesagentur für Arbeit nur für die berufliche Rehabilitation. Andere – wie etwa die Renten- und Unfallversicherungsträger – haben sowohl medizinische als auch berufsfördernde Rehabilitationsleistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen. Bestimmte Rehabilitationsträger erbringen neben medizinischen und beruflichen Rehabilitationsleistungen auch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Rehabilitation); es sind dies die Unfallversicherung, die Träger der Kriegsopferfürsorge sowie die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe).
Art und Umfang der einzelnen Rehabilitationsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe sind in den §§ 4–59 SGB IX sowie im Einzelnen in den speziellen sozialgesetzlichen Vorschriften geregelt (z. B. in den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuches und dem Bundesversorgungsgesetz).
Kooperation und Zuständigkeitsklärung : Die dargestellte Trägervielfalt sowie das in Deutschland durch parallele Aufgabenzuweisung an mehrere Rehabilitationsbereiche bestehende komplexe gegliederte Rehabilitations- und Sozialleistungssystem erfordern ihrerseits Regelungen über die Zuständigkeitsabgrenzung und -klärung, die Zusammenarbeit der verschiedenen Träger und über die Koordinierung der Leistungen. Das SGB IX enthält hierzu an mehreren Stellen grundlegende Bestimmungen (vgl. vor allem §§ 10 –13 SGB IX); besonders genannt seien hier die Zuständigkeitsklärung (§ 14 SGB IX) und die Gemeinsamen Servicestellen (§ 22 SGB IX).
Ziel aller dieser Vorschriften ist es, die Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen durch alle Träger möglichst umfassend, zügig, wirksam und wirtschaftlich erbringen zu lassen (vgl. Teilhabe).
Einbindung des Integrationsamtes: In die Regelungen zur Zusammenarbeit und Sicherstellung einer möglichst nahtlosen Rehabilitation behinderter Menschen bis hin zum konkreten Arbeitsplatz sind auch die Integrationsämter mit ihren auf die Gruppe der schwerbehinderten Menschen bezogenen Leistungen zur Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben eingebunden (vgl. z. B. § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 5 und §22 Abs. 1 Satz 3 SGB IX).

