Arbeitsplatz
Ein Arbeitsplatz ist – räumlich gesehen – ein dem Arbeitnehmer zugewiesener Bereich der Arbeitstätigkeit. Es gibt räumlich konstante (z.B. Produktionshalle, Werkstatt, Büro) oder wechselnde Arbeitsplätze (z.B. Bau- und Montagestellen). Darüber hinaus können auch die Tätigkeiten an einen bestimmten Platz gebunden sein (z.B. an eine Maschine, einen Schreibtisch) oder wechseln (z.B. auf Gerüsten, Fahrzeugen). Funktional gesehen umfasst der Arbeitsplatz also die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten (vgl. § 73 SGB IX).
Die Relevanz des Arbeitsplatzes im Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) ergibt sich unter verschiedenen Gesichtspunkten:
Die Relevanz des Arbeitsplatzes im Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) ergibt sich unter verschiedenen Gesichtspunkten:
- Der Umfang der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers richtet sich nach der Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze (§ 71 SGB IX).
- Bei der Besetzung freier Arbeitsplätze ist der Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob diese – insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldeten – schwerbehinderten Menschen besetzt werden können (§ 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, Einstellung schwerbehinderter Menschen).
- Berufliches Fortkommen: Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Menschen so beschäftigen, dass diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können (§ 81 Abs. 4 SGB IX).
- Behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes: Für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist es entscheidend, dass er auf einem geeigneten Arbeitsplatz beschäftigt wird. Die Aufgabe besteht darin, für den behinderten Menschen im Betrieb einen Arbeitsplatz zu ermitteln, auf dem die nicht beeinträchtigten Funktionen genutzt werden können. Oder der Arbeitsplatz ist mit Rücksicht auf die Funktionseinschränkungen so zu gestalten, dass möglichst die geforderte Leistung erzielt werden kann. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur behindertengerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes in organisatorischer und technischer Hinsicht ergibt sich aus § 81 Abs. 4 SGB IX (vgl. technische Arbeitshilfen). Hierbei kommt auch der Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen eine wichtige Bedeutung zu. Heimarbeits- oder Telearbeitsplätze sind für behinderte Menschen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, eine gute Alternative. Die behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung verfolgt sowohl das Ziel der Prävention als auch der Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben: Es werden Belastungen abgebaut sowie gesundheitliche Schäden – und damit das Entstehen von Behinderungen – vermieden.

