Berufsunfähigkeit

Durch die Reform des Rechts der Erwerbsminderungsrenten zum 01.01.2001 ist der Begriff der Berufsunfähigkeit modifiziert worden, außerdem ist die Berufsunfähigkeit nur noch übergangsweise vom Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst.

Nach dem bis 31.12.2000 maßgebenden Recht war derjenige berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit, Behinderung) gegenüber einer Vergleichsperson auf weniger als die Hälfte gesunken war. Es bestand dann die Möglichkeit, eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente) zu erhalten. Die alte Begriffsbestimmung ist für diese Rentenart auch in Zukunft noch von Bedeutung. Sie ist ferner für Versicherte maßgebend, die vor 1951 geboren sind und über die Berufsunfähigkeit eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erwerben können.

Weiterhin ermöglicht Berufsunfähigkeit den Versicherten, die vor dem 02.01.1961 geboren sind und die alle sonstigen Voraussetzungen erfüllen, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu erhalten.

Berufsunfähigkeitsrente: Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit kann nur noch bei einem Rentenbeginn vor 2001 bestehen. Neben dem Vorliegen von Berufsunfähigkeit (entsprechend dem Recht bis 31.12.2000) mussten in den letzten 5 Jahren vor der Berufsunfähigkeit für mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und außerdem die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt worden sein. Entsprechende Regelungen gelten für Renten wegen Erwerbsunfähigkeit.

Die Rente wegen Berufsunfähigkeit wird, abhängig vom Hinzuverdienst, entweder in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Anschließend besteht Anspruch auf Regelaltersrente.
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