Akkord
Im Gegensatz zum Zeitlohn, bei dem die Dauer der geleisteten Arbeitszeit für das Arbeitsentgelt maßgeblich ist, richtet sich der Akkordlohn grundsätzlich nach der Menge der geleisteten Arbeit. Ziel ist es, den Arbeitnehmer durch finanzielle Anreize zu erhöhten Arbeitsanstrengungen zu veranlassen. Man unterscheidet Geldakkord und Zeitakkord:
Das Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) trifft keine Bestimmungen über die Ermittlung des Arbeitsentgelts schwerbehinderter Menschen; deshalb steht ihrer Beschäftigung in Akkordarbeit grundsätzlich nichts entgegen. Art oder Schwere der Behinderung können aber im Einzelfall einen Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber begründen, statt eines behinderungsbedingt nicht zumutbaren Akkordlohns einen Zeitlohn zu erhalten (vgl. § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX).
- Geldakkord (Stückakkord): Hier wird für eine bestimmte Leistungseinheit (z.B. Werkstück) ein bestimmter Geldbetrag vergütet. Berechnungsformel: Zahl der Leistungseinheiten x Geldfaktor.
- Zeitakkord: Hier wird dem Arbeitnehmer für eine definierte Leistung (z. B. Fertigen eines Werkstückes mit Vorbereitungs-, Tätigkeits- und Erholungszeit) eine bestimmte Zeit als Berechnungsfaktor vorgegeben (Vorgabezeit). Berechnungsformel: Leistungseinheiten x Vorgabezeit x Geldfaktor.
Das Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) trifft keine Bestimmungen über die Ermittlung des Arbeitsentgelts schwerbehinderter Menschen; deshalb steht ihrer Beschäftigung in Akkordarbeit grundsätzlich nichts entgegen. Art oder Schwere der Behinderung können aber im Einzelfall einen Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber begründen, statt eines behinderungsbedingt nicht zumutbaren Akkordlohns einen Zeitlohn zu erhalten (vgl. § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX).

