Ausländische Arbeitnehmer
Der Schutz durch das Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) gilt in gleicher Weise für ausländische Arbeitnehmer, wenn ihr Grad der Behinderung (GdB, Schwerbehinderung) mindestens 50 beträgt und sie rechtmäßig im Bundesgebiet wohnen, sich dort gewöhnlich aufhalten oder als Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Sie erhalten dann auch den Schwerbehindertenausweis.

