Die Sozialhilfe stellt - neben der Kranken-, Renten-, Pflege- und Unfallversicherung sowie den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit - eine wichtige Säule im gegliederten Sozialleistungssystem dar.
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, grundsätzlich jedem, der sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und sich nicht selbst helfen kann beziehungsweise die erforderlichen Hilfen nicht von anderen erhält, aus öffentlichen Mitteln die erforderlichen Hilfen zu gewähren. Für ausländische Staatsangehörige gilt dies unter Beachtung spezieller Regelungen. Unter sehr restriktiven Voraussetzungen kann in ganz besonderen Fällen auch Sozialhilfe für Deutsche im Ausland gewährt werden.
Die Sozialhilfe eröffnet - mit den Leistungen nach dem SGB XII - die Möglichkeit, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (= verfassungsrechtlich garantiertes Grundrecht; Artikel 1 GG).
Erklärtes Ziel der Sozialhilfe ist es, jeden durch die Hilfen so weit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben. Die Sozialhilfe wird als persönliche Hilfe (Beratung), Geld- oder Sachleistung gewährt. Sie umfasst folgende Leistungen:
Hilfe zum Lebensunterhalt wird gewährt, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln - vor allem aus Einkommen und Vermögen - sichergestellt werden kann.
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch laufende und/oder einmalige Leistungen gewährt werden. Zunehmend an Bedeutung gewinnt die Hilfe zur Arbeit. Hier wirkt die Sozialhilfe darauf hin, dass der Hilfesuchende sich um Arbeit bemüht und Arbeit findet.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hilfen zur Gesundheit
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen: Besondere Bedeutung im Leistungskatalog des 5. bis 9. Kapitels SGB XII kommt der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zu. Seit 2018 ist sie im 2. Teil des SGB IX geregelt. Die Eingliederungshilfe unterscheidet zwischen
Der Leistungskatalog der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sieht vor allem vor:
Dieser Leistungskatalog zeigt sehr deutlich die Verzahnung der Sozialhilfe mit anderen Trägern von Sozialleistungen (Sozialversicherungsträger, Rehabilitationsträger).
Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Hilfen in anderen Lebenslagen
Sozialhilferechtliche Voraussetzungen/Leistungsgewährung: Das Sozialhilferecht wird geprägt vom Grundsatz der Nachrangigkeit. Hierzu zählen insbesondere die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden. Zur Feststellung, ob und in welcher Höhe ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht, sieht das SGB XII in Verbindung mit Rechtsverordnungen und landesrechtlichen Bestimmungen Einkommens- und Vermögensfreigrenzen vor. So ist die Gewährung von Sozialhilfe beispielsweise unabhängig von kleineren Sparbeträgen oder von einem kleineren selbstbewohnten Einfamilienhaus.
Können vorrangig bestehende Ansprüche beispielsweise gegenüber anderen Trägern von Sozialleistungen oder auch privatrechtlicher Natur (zum Beispiel Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehegatten, Kindern gegenüber Eltern, Eltern gegenüber Kindern) vom Hilfesuchenden selbst nicht realisiert werden, so prüft der Sozialhilfeträger, ob Sozialhilfe zu gewähren ist und realisiert dann seinerseits die vorrangigen Ansprüche.
Sozialhilfeleistungen werden grundsätzlich als Beihilfen gewährt und sind somit bei rechtmäßiger Gewährung vom Hilfeempfänger nicht zurückzuzahlen. Anders verhält es sich, wenn die Hilfe als Darlehen gewährt wird. Die Erben eines Hilfeempfängers hingegen können unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückzahlung herangezogen werden.
Zuständigkeit: Zuständig für die Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfe ist grundsätzlich der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält (Stadt oder Landkreis). Der Antrag kann beim Bürgermeisteramt vor Ort gestellt werden.
Für einige Leistungen sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig, die durch Landesgesetz in den einzelnen Bundesländern bestimmt werden.
Rechtsweg: Für öffentlichrechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet der Sozialhilfe sind die Sozialgerichte zuständig.
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ABC Fachlexikon
Größe: 3,88 MB / Stand: 15.08.2018
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