Leitsatz:
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Kenntnis des Arbeitgebers hinsichtlich der prognostischen Entwicklung des Krankheitsverlaufes ist der Zeitpunkt der Kündigung. Spätere ärztliche Feststellungen sind unerheblich.
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2001 – 3 Sa 651/01 – in: Der Betrieb 2002, S. 113; vgl. auch BAG, Urteil vom 13.5.2004 – 2 AZR 36/04 – in: br 2004, S. 22 ff sowie BAG, Urteil vom 27.11.2003 – 2 AZR 48/03 – in: NZA 2004, S. 477
Anmerkung:
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber aus krankheitsbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer gekündigt. Hintergrund war ein amtsärztliches Gutachten, welches die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auf unbestimmte Zeit und damit die dauernde Erwerbsunfähigkeit attestierte. Der Arbeitnehmer beantragte daraufhin Erwerbsunfähigkeitsrente. In dem sich anschließenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht kam ein ärztliches Gutachten zu dem Ergebnis, dem Arbeitnehmer sei eine vollschichtige berufliche Tätigkeit durchaus zuzumuten. Das Landesarbeitsgericht (LAG) stellte in seinem Urteil klar, dass es bei der Beurteilung der Kündigung auf den Kenntnisstand des Arbeitgebers bei Zugang der Kündigung ankommt. Die tatsächliche spätere Entwicklung des Krankheitsverlaufes ist unerheblich. Die Auskunft des Amtsarztes war insofern für den kündigenden Arbeitgeber eine zuverlässige Grundlage für die von ihm vorzunehmende Prognose.