Leitsatz
Die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Beamten setzt eine besonders begründete Gefährdung des Arbeitsplatzes voraus. Eine Gleichstellung im Hinblick auf Beförderungswünsche kann nicht verlangt werden.
LSG Saarland, Urteil vom 22.02.2019 – L 6 AL 4/17
Sachverhalt und Entscheidungsgründe Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger, ein verbeamteter Polizist mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30, einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden kann. Mit der Begründung, es könne durch Erkrankungen zum Verlust der gegenwärtigen Funktionsstelle (A 12), einer Führungsstelle, kommen und eine Beförderung – wie schon in den Vorjahren – verschoben werden, beantragte er bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen.
Die Berufung gegen die ablehnende Entscheidung wies das Berufungsgericht zurück. Eine Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) IX scheide zwar grundsätzlich für den Personenkreis der Beamten nicht aus.Erforderlich sei aber eine besonders zu begründende Arbeitsplatzgefährdung. Die Gleichstellung diene nicht dazu, eine andere, höherwertige Beförderungsstelle zu erlangen. Der innegehabte Arbeitsplatz sei für den Kläger geeignet und nicht gefährdet. Gelegentliche Arbeitsunfähigkeitszeiten begründeten insbesondere bei Beamten keine Gefährdung des Arbeitsplatzes.