Umsetzung der Entgeltaufstockung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe: Gemeinsame Eckpunkte von Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträge und BIH
Gemeinsames Papier BAGüS-BIH zur Entgeltaufstockung in WfbM´s aus Mitteln der Ausgleichsabgabe
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung ist am 08.07.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2020 I S. 1595). Sie tritt rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft. Einmalig im Jahr 2020 leiten die Integrationsämter nur die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen 20 Prozent des Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds beim BMAS weiter.
Die den Integrationsämter hierdurch in diesem Jahr zusätzlich zur Verfügung stehenden 58,3 Mio. Euro sollen für Leistungen an Werkstätten für behinderte Menschen und an andere Leistungsanbieter im Sinne des § 60 SGB IX zur Kompensation der aufgrund der COVID-19-Pandemie gesunkenen Arbeitsentgelte der dort beschäftigten Menschen mit Behinderung verwandt werden.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS) und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) haben hierzu folgendes gemeinsames Papier beschlossen:
Gemeinsame Eckpunkte zur Umsetzung der Entgeltaufstockung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe
Größe: 81,96 KB / Stand: 03.08.2020Vierte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Größe: 25,11 KB / Stand: 03.08.2020